Soviel Umsatz wie ein Patient, der nicht die Möglichkeit der Prophylaxe nutzt, kann ein Patient, der Prophylaxe und Kausaltherapie nutzt, nicht erbringen; allerdings muss man an letzterem auch nicht alle Arbeit selbst durchführen. Zur Vergrößerung aufs Bild klicken
Grundlage der Abrechnung dieser Leistungen ist eine gute betriebswirtschaftliche Kalkulation. Erst wenn wir die Kosten kennen können wir ein angemessenes Honorar festlegen.
Welchen „Abrechnungsweg“ man wählt hängt von der Ausgangssituation des Patienten ab:
1) Ein Mensch ohne Zahnfleischtaschen, ohne Gingivitis, ohne Entkalkungen des Schmelzes und ohne unversorgte Kavitäten kann als zahnbezogen gesund eingestuft werden.
Für diese Menschen ist der Weg der Prophylaxe angezeigt.
Die Abrechnung nach den Prophylaxeleistungen der GOZ steht im Mittelpunkt.
2) Ein Patient mit Blutung auf Sondierung, Gingivitis, Entkalkungen des Schmelzes (Karies) ist nicht gesund und bedarf – wenn möglich – einer ursächlichen Therapie.
Für diese Patienten ist der Weg der Kausaltherapie angezeigt.
Die Abrechnung nach den Therapieleistungen der GOZ steht im Mittelpunkt
Therapieformen:
1. Symptomatische Therapie (z.B. restaurative Maßnahmen)
2. Kausale Therapie (z.B. Plaque- und Konkrementbeseitigung und Fluoridierung)
3. Palliative Therapie (z.B. Schmerztherapie)
Die verbrauchte Zeit wird über den Steigerungssatz der tatsächlich erbrachten Leistungen so umgerechnet, dass ein angemessenes Honorar entsteht.
Als Hilfsmittel benutzen wir eine einfache Excel-Datei. Zur Vergrößerung aufs Bild klicken
Wir benutzen eine einfache Excel-Tabelle, um ein angemessenes Honorar in Gebührenpositionen und Steigerungssätze umzusetzen. Die Excel-Datei kann hier heruntergeladen werden: Kalkulation zur Prophylaxe AIT
Häufig nutzen die Mitarbeiterinnen diese Tabelle vor allem nach „Punktwertänderung“ (Honoraranpassung); nach einiger Zeit läuft die Abrechnung dann im Normalfall ohne dieses Hilfsmittel.
Die in die Tabelle eingearbeiteten Begründungen (als Kommentare) treffen zwar in vielen Fällen zu, allerdings ist hier eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten öfter notwendig.
Wird die 4070 bzw. 4075 abgerechnet, so hat dies annähernd mit dem erhobenen und dokumentierten Blutungsstatus übereinzustimmen; dieser begründet die Indikation für die Behandlungsmaßnahme. Allerdings sollten, bei einem voll bezahnten Patienten, der im richtigen Abstand zur Prophylaxe kommt, nicht mehr als maximal fünf Zähne auf Sondierung bluten.