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„Wer Begründungen anhört, ist
geneigt zuzustimmen.“ Goethe |
Seit der GOZ 1988 müssen wir bei der Bestimmung des Steigerungssatzes, wenn wir den 1,8 bzw. 2,3fachen überschreiten, angeben, warum der Zeitaufwand für die Erbringung der Leistung überdurchschnittlich hoch war oder warum die Schwierigkeit bei der Erbringung der Leistung überdurchschnittlich war oder welche Umstände die Erbringung der Leistung überdurchschnittlich erschwerten.
Die meisten Gründe werden sich dabei aus dem Krankheitsbild ergeben.
Allerdings muss klar sein, dass die Zahl an unterschiedlichen Begründungen für den Zeitaufwand, die Schwierigkeit und die Umstände der Erbringung, durchaus endlich ist.
Es ist also nicht schlimm, ja unvermeidlich, wenn sich Begründungen wiederholen. Der gleiche Begründungstext kann daher in einer Liquidation, auch bei verschiedenen Leistungen, auftauchen.
Da bei der Sachbearbeitung in den Versicherungen und Beihilfestellen leider kaum zahnärztliche Kolleginnen und Kollegen sitzen, kommt es oft, auch bei sachlich ausreichenden Begründungen, zu Nachfragen oder gar zur Behauptung „die Begründung kann nicht anerkannt werden“. Der Patient tritt dann an uns heran mit der Bitte um Hilfe bzw. eine nähere Erläuterung (§10 Abs. 3 Satz 2).
Dies führt meist zu einem verwaltungstechnischen Aufwand, den wir gerne vermeiden möchten. Hier hilft es die Begründung gleich so abzufassen, dass eine „Erläuterung“ nur selten nötig wird.
Die Begründungen sind immer Textbausteine, die in seltenen Fällen, angepasst werden müssen. Die Textmenge, die für eine ordentliche Begründung anfällt, ist also – im Computerzeitalter – nicht sehr von Bedeutung.
In den meisten Fällen sollte die Begründung einfach formuliert sein, sodass der Patient sie leicht verstehen kann.
Es kann eine Leistung besonders schwierig und zeitaufwendig sein, es reicht wenn sie besonders schwierig oder besonders zeitaufwendig ist.
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