Private Krankenversicherung, die Maßstäbe neu definiert
Erstattungsablehnung der privaten Krankenversicherung
Anmerkung 1
Ablehnungsbetrag: 11,66 €
Für die Berechnung der GOÄ-Ziffer 370 ist keine medizinische Notwendigkeit erkennbar. Die Leistung ist mit der Röntgendiagnostik Ziffer 5000 abgegolten.
Anmerkung 2
Ablehnungsbetrag: 446,13 €
In Verbindung mit der Entfernung eines Zahnes/einer Wurzelspitzenresektion ist für einen Knochenaufbau keine Erstattung möglich. Ein Knochendefekt nach einem operativen Eingriff schließt sich in der Regel durch den natürlichen Wundheilungsprozess, so dass hier keine zusätzlichen Leistungen oder Materialien erstattungsfähig sind.
Anmerkung 3
Die Zuschläge nach den Ziffern 0500, 0520 und 0530 sind nur für in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) genannten Leistungen berechnungsfähig. Die Voraussetzung für die in Ihrem Fall berechnete Ziffer ist nicht erfüllt. Wir haben daher bei Ihnen den dafür vorgesehenen Zuschlag nach Ziffer 0500 GOZ tariflich anerkannt.
Anmerkung 4
Die vorliegende Rechnung zur durchgeführten Zahnextraktion lässt vermuten, dass weitere Maßnahmen erforderlich werden. Bitte reichen Sie uns dafür einen Kostenvoranschlag des Zahnarztes ein, in dem die planbaren Behandlungs- sowie Material- und Laborkosten spezifiziert werden. Sie erhalten dadurch vor Behandlungsbeginn Klarheit über die Kosten.
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