Delegationsrahmen – ein praktischer Leitfaden

 

Wenn man alles besser kann als jeder andere, dann muss man alles selber machen. Bei der Zahl der Aufgaben, die auf einen zukommen, kann man aber nicht alles am besten machen.

Es gibt nun zwei Wege, um diesem Druck auszuweichen. Zum ersten kann man sich spezialisieren auf irgendeinen kleinen Teilbereich, zum anderen kann man delegieren. Die beste Idee ist allerdings eine Kombination aus beidem.

Delegation ist ein Mittel zur Dezentralisation, da nun eine Mehrzahl von Personen Entscheidungskompetenz haben und diese wiederum, wenn sie die Befugnis dazu haben, Delegation betreiben können.

Delegation ist also nicht möglich ohne Entscheidungskompetenz abzugeben.

Delegation ist nicht Übertragung von Aufgaben allein. Die Anweisung zu einer bestimmten Handlung hat also nichts mit Delegation zu tun.

Der Arzt allerdings muss unterscheiden zwischen der Übertragung von Entscheidungskompetenz und Verantwortungskompetenz (dem Patienten gegenüber), letztere kann nicht auf Mitarbeiter übertragen werden.

„Die Ausbildung für die Mitarbeiterinnen, denen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen werden sollen, kann sowohl von den Praxisinhabern als auch von den Fortbildungsinstituten der Kammern oder freien Anbietern übernommen werden. Was nach der Ausbildung delegiert werden kann, entscheidet allein der Zahnarzt. Nur er kann und darf einschätzen, ob die Mitarbeiterin geeignet ist, delegierbare Leistungen zu übernehmen und welcher Art diese sind.“

„Aus der Tabelle (der delegierbaren Maßnahmen) sind natürlich keine Rechtsansprüche zu stellen oder ist gar Rechtssicherheit zu erwarten. Vielmehr muss der Zahnarzt für jede Mitarbeiterin einen individuellen Einsatzrahmen festlegen und schriftlich fixieren. So können wir die Freiheit, die uns das Zahnheilkundegesetz bietet, nutzen. Aber wir müssen uns dabei auch immer bewusst sein, dass wir als Zahnärzte die uneingeschränkte Verantwortung für alle delegierten Aufgaben haben.“ (Zahnärztekammer Brandenburg – die ersten beiden Zitate)

  • 613 Satz 1 BGB: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.“

Zu beachten ist: ZFA, ZMP, ZMF, DH sind keine (approbierten) Heilberufe. ZMP, ZMF, DH sind keine Berufsbilder, sondern Aufstiegsfortbildungen, „Dental- oder Zahnkosmetikerin“ oder ähnliche Bezeichnungen sind keine Ausbildungsberufe, keine Heilberufe und keine anerkannten Aufstiegsfortbildungen.

„Bei der Privatbehandlung können nach § 4 Abs. 2 GOZ Gebühren nur für Leistungen berechnet werden, die der Zahnarzt persönlich erbracht hat.“ Dieser Satz ist leider ein unvollständiges Zitat der Bundeszahnärztekammer, mit dem Ziel die Delegation einzuschränken.

Vollständig heißt es: „Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).“

In der GOZ wird nicht festgelegt, welche Leistungen delegiert werden dürfen. Da behauptet heute jeder, was ihm in den Kram passt. Gewisse Grenzlinien ergeben sich aus §1 Abs. 4 Zahnheilkundegesetz:

„Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.“

Nebenbei ist hier von „PAR-Status“ oder „Taschenmessung“ durch die Mitarbeiterin nicht die Rede.

Im Grunde kann einer Zahnarzthelferin (zahnmedizinische Fachangestellte) jede Arbeit übertragen werden, deren Risiko nicht größer ist als das Risiko des allgemeinen  Lebens (Blitzschlag, Dachziegel; …..) – sofern sich der Zahnarzt davon überzeugt hat, dass die Mitarbeiterin zur Ausführung befähigt ist und die Ausführung angemessen kontrolliert.

Eine bemerkenswerte Kommentierung zur Delegation und Abrechnung der subgingivalen
Depuration  ist bei der Zahnärztekammer Bayern 2021 zu finden:

GOZ 4070 und 4075 bzw. antiinfektiöse Therapie (AIT)
Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Positionen 4070 und 4075 lautet: „parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung), geschlossenes Vorgehen“. Deshalb muss differenziert werden, ob es sich im konkreten Fall um eine chirurgische Maßnahme (z. B. Wurzelglättung) handelt (kann nicht delegiert werden) oder um das Entfernen von klinisch erreichbaren subgingivalen Konkrementen (kann, weil im Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer erfasst, delegiert werden). Über die Entfernung klinisch erreichbarer Konkremente hinaus  können dann chirurgische Maßnahmen nicht delegiert werden (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. September 2004, Az. L 5 KA 3947/03).

Die Antiinfektiöse Therapie (AIT) dient der Beseitigung entzündlicher Prozesse. Blutung, beziehungsweise Suppuration auf Sondierung sollen weitgehend eliminiert werden. Dabei werden im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von vier Millimetern und mehr alle supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) entfernt. Sind nach der nicht invasiven Entfernung aller supragingivalen und klinisch er- reichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge durch eine qualifizierte Mit- arbeiterin bei der Kontrolle durch den Zahnarzt keine weiteren Maßnahmen notwendig,
so ist die Leistung erbracht. Stellt der Zahnarzt jedoch fest, dass tiefer gelegene
Konkremente chirurgisch entfernt werden müssen oder eine chirurgische Wurzelglättung erforderlich ist, muss er diese Teile der Leistungen selbst erbringen.“

Auch die AIT ist, unter diesen Voraussetzungen, nach GOZ 4070 und 4075 abrechnungsfähig!

Eine geschlossene PAR-Behandlung kann jedoch nicht delegiert werden, da zu ihr immer auch eine Wurzelglättung gehört.

 


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